§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der Verein führt den Namen »Mittelstand in Europa e.V.« und ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister eingetragen. Der Mittelstand in Europa e.V. - im folgenden MiE genannt - hat seinen Sitz in Nordhausen. Gerichtsstand ist Nordhausen. Geschäftsgebiet ist die Europäische Union. Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen (Landesgeschäftsstellen) zu eröffnen.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Der Verein hat folgende Aufgaben:
·Die Wahrung der Unternehmerinteressen der Mitglieder gegenüber dem Staat, den Ländern und Kommunen sowie Behörden, Gewerkschaften, anderen Organisationen sowie der Öffentlichkeit;
·Die laufende vornehmlich betriebswirtschaftliche Betreuung der Mitglieder in allen Unternehmerfragen;
·Die Förderung aller dem sozialen Wohl der Arbeitnehmer seiner Mitglieder dienenden Maßnahmen der Sozialpolitik und die Beratung, Unterstützung und Information der Mitglieder in Rechts- und Steuerangelegenheiten im Rahmen der vorgenannten Aufgabenbereiche durch eigens dazu vom Verein beauftragte Berufsträger.
·Der Verein kann zum Zwecke der Vermögensbildung und sozialen Sicherung mit anderen Institutionen vertragliche Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit abschließen.
·Der Verein hat unter anderem einen wirtschaftlichen Zweck. Der Verein organisiert Seminare und Veranstaltungen für seine Mitglieder und für Nicht-Mitglieder. Der Verein versteht sich als Drehscheibe für Informationen und Coach-Angebote für seine Mitglieder.
·Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb und Formen der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a ) Fördermitgliedern
Fördernde Mitglieder können Unternehmen, Selbständige, Freiberufler, leitende Angestellte, Direktoren sowie Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter von juristischen Personen sowie Körperschaften und Vereinigungen werden, die den Zweck des Verbandes in verschiedener Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereines. Sie können jedoch an vorhandenen Versorgungseinrichtungen in angemessener Weise teilnehmen.
b ) Vollmitgliedern
Vollmitglieder können Unternehmen, Selbständige, Freiberufler sowie Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter von juristischen Personen werden. Vollmitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen des Vereins , wie sie in einer Leistungsbeschreibung durch den Vorstand bekannt zu machen sind. Vollmitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von Vollmitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstandes. Diese Mitglieder werden auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstands nach einer Mindestzugehörigkeit von 3 Jahren im MiE in die Mitgliederversammlung oder in den Beirat berufen.
c ) Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder können ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sowie Mitglieder werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Anträge und Vorschläge hierzu sind dem jeweils amtierenden Vorstand einzureichen. Die Entscheidung auf Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstands oder der Zustimmung einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag im freien Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem AntragsteIler die Gründe hierfür mitzuteilen.
2. Mitglieder erwerben durch die Mitgliedschaft keine Anteile am Vereinsvermögen und haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen etc.
§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag bzw. der Beitrittserklärung genannten Termin und gilt für die Dauer von mindestens 3 (drei) Jahren. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn das Mitglied nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres seinen Austritt schriftlich erklärt. Sie endet des weiteren durch Tod, Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das Mitglied bleibt verpflichtet, bis zum Ende des Mitgliedschaftsjahres seine Beiträge zu zahlen.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
· bei Satzungsverletzungen;
· wenn der fällige Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wurde;
· bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins;
· bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bei juristischen Personen;
· bei Körperschaften und Vereinigungen auch bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlungen;
· bei Erwerb der Mitgliedschaft aufgrund unzutreffender Angaben im Aufnahmeantrag.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung desselben die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt bestehen. Im Falle eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr bestehen. Eine Schadenersatzforderung des MiE bleibt unberührt.
2. Ein Mitglied kann durch entsprechenden Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss aus diesem Grund kann jedoch nur beschlossen werden, wenn nach dem Versand der zweiten schriftlichen Mahnung mindestens 6 Wochen vergangen sind und in der letzten Mahnung auf die Folgen einer weiteren Nichtzahlung hingewiesen wurde.
3. Mitglieder können nur durch einen Beschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand in einer jährlichen Beitragsordnung beschließt.
2. Gründungs- und Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Gleiches gilt für Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient machen. Über Einzelfälle entscheidet nur der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Start-Mitglieder können nur die eingeschränkten Leistungen im Verein in Anspruch nehmen.
2. Alle anderen Mitglieder haben das Recht, alle Leistungen des Vereins in Anspruch zunehmen.
Die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins, die sich in ihrer Erbringung gegen andere Mitglieder richten oder richten könnten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
·der Vorstand
·die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst Beschlüsse, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung überlassen sind.
2. Der Vorstand besteht aus
·dem Vorsitzenden
·dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
·dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die Stellvertreter vertreten den Verein bei Abwesendheit des Vorsitzenden nur gemeinschaftlich. Eine abweichende Regelung kann der Vorsitzende treffen, indem er einen Vorstandskollegen oder einen Fachmann bevollmächtigt, an seiner Stelle alleinberechtigt zu handeln. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Das Führen mehrerer Ämter in Personalunion ist zulässig. Ausgenommen ist das Führen mehrerer Vorstandsämter im Sinne von § 26 BGB.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von einer Woche einberufen werden sollen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des Vorstandes kann auf Lebenszeit bzw. unbefristet erfolgen und auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt werden. Die Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung nur widerrufen werden, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Der Vorstand ist von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger selbst wählen, welcher durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
8. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung und hat bei seinem Ausscheiden Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Für die zur Besorgung der Vorstandsgeschäfte erforderlichen Aufwendungen kann der Vorstand vom Verein Vorschuss verlangen. Die Festlegung der Vergütungen an den Vorstand obliegt der Mitgliederversammlung. Kommt ein wirksamer Beschluss nicht zustande, ist vom Vorstand ein neutraler Sachverständiger zu bestellen, dessen Stellungnahme für die Organe des Vereins verbindlich ist. Einzelnen Vorstandsmitgliedern können besondere Aufgaben übertragen werden, deren Durchführung und Vergütung in einem besonderen Dienst- bzw. Honorarvertrag geregelt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
·die Beschlussfassung über Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung
·die Vergütungen des Vorstandes
·die Rechnungslegung und den Jahresbericht
·den Auschluss von Vollmitgliedern, sofern diese in die Mitgliederversammlung berufen wurden, (außer § 4 Abs. 4).entscheidet ¾ der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
3. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann ausschließlich von persönlichen Mitgliedern ausgeübt werden.
Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit ¾-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des 1. Stellvertreters, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Stellvertreters. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Liquidation
1. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Vorsitzenden des Vereins die Liquidatoren.
2. Verbleibt nach Durchführung der Abwicklung noch Vereinsvermögen, so ist dies für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder einer Vereinigung mit ähnlichen Interessen wie die des liquidierten Vereins zu übertragen.
3. Eine drohende Insolvenz ist durch geeigente Maßnahmen vom Vorstand, hilfsweise mit den Stimmen und der Mitarbeit der Mitgliederversammung abzuwenden.
§ 11 Sonstiges
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand alleine beschließen. Diese Fassung der Satzung tritt sofort nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister Nr. 705 beim Amtsgericht Nordhausen in Kraft. Die Fassung dieser Satzung tritt am 26. August 2010 an Stelle der vom 1.April 2007 in Kraft.
Nordhausen, den 26. August 2010
Der Vorstand



